Grundsätzliches zu den Kosten anwaltlicher Tätigkeit

(Hinsichtlich der Kosten einer "Mediation" wird auf die entsprechende Einführung verwiesen, dort am Ende)   

Zu den Kosten anwaltlicher Tätigkeit:

Kostentransparenz wir bei uns groß geschrieben. Sie sollen immer wissen, welche Leistung welche Kosten nach sich zieht. Anwaltliche Leistung erfordert jedoch Einsatz, Können und Zeit - Ihr persönlicher Erfolg ist davon abhängig. Die Anwaltskanzlei Krahnstöver rechnet für Sie möglichst vorteilhaft auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach Streitwert ab - oder auf Grundlage eines mit Ihnen vorher vereinbarten Stundenhonorars (Gebührenvereinbarung).

 

Beachten Sie bitte: In bestimmten Fällen bieten wir für Privatleute wie auch Gewerbetreibende ergänzend pauschalierte Festpreise an.

Die genauen Kosten sind immer einzelfallabhängig und werden mit Ihnen noch vor Mandatierung so genau wie möglich besprochen. Je nach Sachverhalt bzw. Quote des Obsiegens können die enstehenden Kosten ganz oder teilweise bei der Gegenseite später zurückverlangt werden.

 

Im Einzelnen:

  • Im Falle einer Rechtsschutzversicherung rechnen Sie selbst unmittelbar gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Sie bezahlen die hier ausgestellte Rechnung vorab und reichen diese dann dem Versicherer zur Erstattung ein. Selbstbeteiligungen und regulierbare Rechtsanfragen überprüfen Sie dann mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in aller Regel selbst. In bestimmten Fällen ist jedoch auch eine entsprechende Kontaktaufnahme durch uns mit dem Rechtsschutzversicherer sinnvoll.

  • Sofern Sie nicht zur Zahlung der entstehenden Kosten und Gebühren in der Lage sein sollten und auch nicht über einen Rechtsschutz verfügen, bin ich nach Gesetz grundsätzlich verpflichtet, Sie an die Öffentliche Rechtsauskunft in Hamburg zu verweisen. Die  in anderen Bundesländern mitunter üblichen Bedarfsscheine gibt es in Hamburg leider nicht.

  • Ratenzahlungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und werden in aller Regel zinslos gewährt. Hierauf ist aber von Ihnen immer vor Mandatsübernahme hinzuweisen, da grundsätzlich ein Teil der Gebühren bereits bei Beginn der Arbeit fällig ist, § 9 RVG (Vorschußrecht und nach der Rechtsprechung auch Pflicht des Rechtsanwaltes).

  • Gerichtskosten, die im Falle einer Klage oder im Mahnverfahren anfallen, sind in jedem Falle vom Auftraggeber, also dem Rechtsratsuchenden, zu tragen und im Voraus unmittelbar oder übder die Kanzlei zu bezahlen - die Zahlung ist eine zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Tätigwerden. Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Streitwert der Klage oder des Mahnwertes und wird Ihnen bereits zu Beginn des Auftragsverhältnisses von hier aus mitgeteilt.

  • Bei bestimmten Einkommensverhältnissen besteht nach den §§ 114 ff. ZPO die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen. Das bedeutet aber nicht, dass der Kläger von Kosten gänzlich freigestellt werden muss. Wichtig ist auch, dass im Falle der verlorenen Klage der Kläger die Kosten der Gegenseite trotzdem zu tragen hat, auch wenn PKH gewährt wurde.

  • In den sogenannten Fällen einer Erstberatung (§ 34 Abs. 1, S. 3, 2. HS RVG) kommt für Verbraucher ein reduzierter Gebührensatz zu Anwendung, der es Ihnen erleichtert, sich zunächst ohne großes Kostenrisiko einen Überblick über die für Sie geltende Rechtslage zu verschaffen. Er beläuft sich derzeit auf maximal 190,00 zzgl. gesetzl. MWSt..

  • Sämtliche Gebühren, Vorschüsse und Gerichtskosten werden aber vor Mandatsübernahme mündlich mit Ihnen eingehend besprochen, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

  • Vielfach wird vermutet, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei kostenlos, weil doch der Gegner die Kosten tragen müsse. Schließlich habe dieser etwas falsch gemacht. So ist es jedoch nicht: Jeder Rechtssuchende hat zunächst die Kosten aus eigener Tasche zu begleichen. Im zweiten Schritt können diese Kosten dann im Falle des Obsiegens von der Gegenseite eingefordert werden - dies hängt aber selbst im Falles des Obsiegens von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gegenseite ab. Hieraus ensteht manchmal ein nachfolgendes Inkassoverfahren, aber im Grundsatz gilt demnach: Der, der etwas kauft, zahlt. Kein Anwalt kann das daraus folgende Kostenrisiko für Sie übernehmen.

  • Dem Anwalt steht nach § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) das Recht zu, bei Beginn der Tätigkeit die volle Höhe der Gebühren als Vorschuß zu berechnen.

  • Sofern der Mandant seinen Zahlungspflichten nicht oder verzögert nachkommt, hat der Anwalt das Recht, das Mandat niederzulegen und Folgekosten zu berechnen. Beachten Sie daher im eigenen Interesse das Vorstehende genau.

Wichtig:

 

Im Strafrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht und Verwaltungsrecht fallen in der Regel je nach Art, Umfang und Schwierigkeit der Sache gesetzlich normierte Gebühren an, die dem RVG zu entnehmen sind. In umfangreichen Sachen werden Vergütungsvereinbarungen auf Stundenbasis getroffen.

 

Im Übrigen richten sich die Kosten stets nach dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts, dem Aufwand und der gesetzlichen Mindestvergütung nach RVG.

 

Alle Preise verstehen sich stets zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Auslagen (Pauschale) und Telekommunikationskosten (Pauschale).