Prozesskostenhilfe

 

Nach § 114 S. 1 ZPO kann jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss an das Gericht gerichtet werden, bei dem der Prozess anhängig ist oder bei dem er anhängig gemacht werden soll. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, werden auch nur insoweit die Prozesskosten übernommen. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen; es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.

 

Sofern Prozesskostenhilfe gewährt wird umfasst diese lediglich die Übernahme der Kosten des eigenen Anwaltes und etwaiger Gerichts- und Verfahrenskosten. Die Kosten  eines etwaigen gegnerischen Anwalte werden grundsätzlich nicht übernommen.

 

Ferner ist zu beachten, dass Prozesskostenhilfe zwar die vollständige Übernahme der erwähnten Kosten umfassen kann, in einzelnen Fällen die Übernahme lediglich als Vorschuss erfolgt, der dann in von dem Gericht festgesetzten Raten zurückgezahlt werden muss. Dies entscheidet sich nach den konkreten Einkommensverhältnissen des Antragstellers.

 

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