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Hier informieren finden Sie regelmäßig Informationen über interessante Urteile, Grundsatzentscheidungen sowie über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei und geben Verfahrenshinweise:

 

Neues aus der Kanzlei:

 

Unsere geschätzte Mitstreiterin und Kollegin Elena Zenouzi hat uns kurz vor der Geburt Ihres ersten Kindes leider verlassen, wir bedauern dies sehr und wünschen ihr alles nur erdenklich Gute für diesen neuen Lebensabschnitt!

 

Allgemein:

 

Verfahrenshinweise Familienrecht:

  • Die Rechtskraft der Scheidung - Bestandskraft des Scheidungsbeschlusses

Nachdem Anhörung der Beteiligten im Scheidungstermin wird in der Regel unmittelbar im Anschluss der Scheidungsbeschluss verkündet. Rechtskräftig geschieden sind Sie damit noch nicht. Zunächst die Rechtsmittelfrist von einem Monat abzuwarten. Erst dann ist die Scheidung rechtskräftig, also durch Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten im Termin oder nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses auf Rechtsmittel verzichten. Ein solcher Verzicht kann wirksam nur durch einen Rechtsanwalt erklärt werden. Soweit die Beteiligten eine so genannte einvernehmliche Scheidung durchführen, ist häufig nur der Antragsteller anwaltlich vertreten. In einem solchen Falle müßte also für einen wirksamen Rechtsmittelverzicht durch den Antragsgegner extra für den Rechtsmittelverzicht ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

 

Wurde kein Rechtsmittelverzicht wirksam erklärt, gilt folgendes:

Mit Zustellung des schriftlichen Scheidungsbeschlusses durch das Famíliengericht beginnt die Rechtsmittelfrist von einem Monat zu laufen. Ist der Beschluss beispielsweise am 15.05. zugestellt worden, endet die Rechtsmittelfrist am 15.06., es sei denn dieser Tag fällt auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag. Die Frist endet dann am nächsten Werktag. Innerhalb dieser Frist haben beide Beteiligten die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss oder aber auch nur gegen einen Teil der Entscheidung einzulegen. Rechtswirksam kann aber auch dies dies nur durch einen Anwalt erfolgen.

 

Endet die Rechtsmittelfrist, ohne dass ein Beteiligter Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Scheidung rechtskräftig. Das Familiengericht übersendet sodann nach den gesetzlichen Vorgaben eine Teilausfertigung (Beschlussausfertigung ohne Begründung) mit dem Rechtskraftzeugnis. Diese Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk ist gut aufzubewahren, da dieser als Nachweis für die rechtskräftige Scheidung dient. Sollte das Gericht versäumen, Ihnen eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk zu übersenden, sollte eine solche beim Familiengericht angefordert werden. Soweit Sie anwaltlich vertreten sind, wird Ihr Rechtsanwalt dies für Sie überwachen.

Auszug aus dem FamFG:

§ 46 Rechtskraftzeugnis

Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.