Gebührenvereinbarung / Honorarvereinbarung

 

In vielen Sachverhalten ist eine Abrechnung nach RVG (gesetzliche Gebühren nach Streitwert) nicht sinnvoll, da sie zu einer Benachteiligung des Mandanten führen, oder aber nicht dem tatsächlich entstehenden Arbeitsaufwand entsprechen würde. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Sachverhalt - oder etwa eine vertragliche Beratung mit hohem Streitwert - in verhältnismäßig kurzer Zeit erledigt werden kann, oder der von dem Mandanten für seine Sache gewünschte oder notwendige Arbeitsaufwand des Anwalts durch das sich nach RVG ergebende Gebührenvolumen nicht hinreichend abgedeckt würde.

 

In solchen Fällen ist regelmäßig eine Vereinbarung über ein entsprechendes Honorar (Gebührenvereinbarung) zu treffen und die Sache pauschal oder nach Zeitaufwand abzurechnen (vgl. § 34 RVG und § 3a Abs. 1 S. 2 RVG). Eine Gebührenvereinbarung nach Zeitaufwand ist fast immer in vertraglichen Angelegenheiten angezeigt (Vertragserstellung/ Vertragsüberprüfung), aber auch z.B. in besonders umfangreichen und langwierigen familienrechtlichen Auseinandersetzungen oder etwa bei nicht eingrenzbaren Beratungsaufgaben. In einigen Fällen kann aber auch eine Pauschalvereinbarung getroffen werden, z.B. in überschaubaren Beratungsangelegenheiten, für die Erstellung eines Gutachtens oder im Falle einer Mediation.

 

Zumindest in gerichtlichen Verfahren darf die gesetzliche Vergütung nicht durch eine Gebührenvereinbarung unterschritten werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung ist gem. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 RVG nur für außergerichtliche Angelegenheiten und unter bestimmten Voraussetzungen für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig. Sie muss jedoch auch im Falle einer zulässigen Unterschreitung noch in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Dies ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

 

Das in dieser Kanzlei angesetzte Stundenhonorar beträgt in der Regel pauschal: € 190,- zzgl. USt und Auslagen. Gerechnet werden die ersten angefangenen 60 Minuten, ab 60 Minuten pro angefangene 15 Minuten € 47,50. In einzelnen Fällen vereinbaren wir jedoch ein darunter oder auch darüber liegendes Honorar. Sprechen Sie mit uns!

 

Etwaige Auslagen (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.

 

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass sich etwaige Erstattungen bzw. Übernahme von Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme durch Dritte (Streitgegner, Staatskasse, Rechtsschutzversicherer usw.) in der Regel auf die gesetzlich vorgesehene Anwaltsvergütung beschränken und daher eine vereinbarte Vergütung unter Umständen von Dritten nicht oder nicht vollständig übernommen wird. Insbesondere muss die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall des Obsiegens regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.

 

Eine Anrechnung der vereinbarten Vergütung auf eventuell später entstehende Anwaltsgebühren ist ausgeschlossen, soweit nicht in der Gebührenvereinbarung anders vereinbart.