Abrechnung einer sog. "Erstberatung" für Verbraucher:

 

Soweit von einem Verbraucher eine Erstberatung gewünscht und diese nach dem Folgenden zulässig ist, kostet diese unabhängig vom Streitwert:

  • bei einer Dauer unter bis 30 Minuten eine Gebühr von € 48,- inkl. Umsatzsteuer (=USt.),
  • bei einer Dauer von 30-60 Minuten eine Gebühr von € 120,- inkl. Umsatzsteuer (=USt.),
  • bei längeren Erstberatungen der vorbezeichnte volle gesetzlich zulässige Satz von € 226,10 inkl. Umsatzsteuer (=USt.).

 

Einzelheiten:

 

Eine Abrechnung auf Basis einer sogenannten "Erstberatungs-Gebühr" ist gem. § 34 Abs. 1, S. 3, 2. HS. RVG nur möglich, wenn der Mandant Verbraucher ist und es sich lediglich um ein erstes Beratungsgespräch handelt.

 

1. Der Mandant muss also als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB mandatieren.
2. Die Beratung erfolgt AUSSCHLIEßLICH MÜNDLICH (Beratungsgespräch!!).

3. Es handelt sich um das ERSTE Gespräch.

 

Soweit auf dieser Grundlage eine Erstberatung erfolgt, kann diese gem. § 34 Abs. 1, S. 3, 2. HS. RVG mit HÖCHSTENS € 190,- zzgl. gesetzl. USt. abgerechnet werden. Um für den Mandanten jedoch auch für die Fälle einer kurzen oder sehr einfachen Erstberatung größtmögliche Kosten-Sicherheit zu gewährleisten, wird nach der eingangs bezeichneten Kostenstaffelung abgerechnet.

 

Soweit mehrere Beratungsgespräche oder gar eine schriftliche Beratung / Gutachten erforderlich werden, erfolgt dies bei Verbrauchern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf Basis einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung, um dem Verbrauchern auch in solchen Fällen größtmögliche Kostensicherheit zu gewährleisten. 

 

 

Grundlagen:

 

§ 34 RVG

Zitat:

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) ...