Gebühren nach RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

 

Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach dem RVG. Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, dem sog.  Gegenstandswert (Streitwert), für bestimmte Fälle kommen jedoch auch Rahmengebühren zur Anwendung. Letztere bestimmen den Rahmen, in welchem eine Sache je nach Aufwand abgerechnet werden darf. Für alles besteht ein entsprechendes tabellarisches Vergütungsverzeichnis, aus dem sich die Einzelwerte ergeben.

 

Sachverhalte, in den nach Gegenstandswert abzurechnen ist, sind z.B. Zivilverfahren. Demgegenüber werden z.B. Fälle aus dem Verkehrsrecht, Strafverteidigungen, Bußgeldverfahren nach Rahmengebühren abgerechnet.

 

Da eine genaue Darstellung der Gebührensystematik an dieser Stelle den Rahmen sprengen würde, empfehlen wir Ihnen dringend, sich bei jeder Beauftragung der Kanzlei von vornherein auch über die in Ihrem speziellen Fall entstehenden Kosten zu informieren, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt und später keine böse Überraschung erleben danke dir auch. Natürlich werden wir Sie nicht nur über die entstehenden Kosten informieren, sondern zusammen mit Ihnen auch klären, wie Ihre Chancen in dem jeweiligen Sachverhalts stehen und inwieweit ggf. die Gegenseite die Kosten zu tragen hat, oder ob Ihnen vielleicht Prozesskostenhilfe zusteht, oder ob die Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden können.

 

weiterführenden Link: http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/

 

Ferner verweisen wir an dieser Stelle auf die - allerdings derzeit noch nicht entsprechend dem II. Kostenrechtsmodernierungsgesetz vom 01.08.2013 angepassten - Inhalte der Kostentabellen der BRAK (Bundesrechtsanwaltskammer) zur I. und II. Instanz, welche einen Überblick über die Kosten enthalten, die für einen Rechtsstreit je nach Streitwert die Kosten a) des eigenen Rechtsanwalts, b) die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts sowie c) die Gerichtskosten enthält. An der Summe lässt sich das maximale Kostenrisiko ablesen. Zu beachten ist jedoch, dass ggf. noch Sachverständigenkosten hinzukommen können, zudem alsbald eine Anpassung dieser Tabellen an die neue Rechtslage erfolgen dürfte.

 

Kostentabelle BRAK I. Instanz

 

Kostentabelle BRAK II. Instanz

 

Aufgrund des noch nicht eingearbeiteten II. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz auch hierzu ein entsprechender Verweis. Sobald eine brauchbare Übersicht vorliegen sollte, wird auf dieser Seite eine entsprechend Anpassung erfolgen.

 

II. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.08.2013

 

Sie sehen, das Thema Kosten ist nicht unkompliziert. Wir werden Sie jedoch gerne kostenlos und unverbindlich bei der Abwägung eines Prozesskostenrisikos unterstützen und mündliche Auskunft auf Grundlage des neuen Rechts erteilen.